Der Gesetzgeber definiert die Erwerbsunfähigkeit so:
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, sind im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbsunfähig.
Dienstunfähigkeit
Gesetzgeber definiert:
Als dienstunfähig gilt, wer aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausführen kann. Das gilt auch, wer innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst mehr ausführen kann.
Beachten Sie also, eine Dienstunfähigkeit kann noch vor einer reinen Berufsunfähigkeit eintreten.
Entscheidet der Dienstherr des Beamten, dass dieser seinen Dienst aufgrund körperlicher oder psychischer Probleme nicht mehr ausüben kann, hat er die Möglichkeit, die Dienstunfähigkeit zu erklären. Der Beamte wird dann entweder entlassen oder vom Dienstherrn in den Ruhestand versetzt. Eine eventuell abgeschlossene private Berufsunfähigkeit zahlt jedoch nur eine zusätzliche Rente, wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Da jedoch eine Dienstunfähigkeit bereits vorliegen kann, bevor die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit erfüllt sind, können sich daraus erhebliche negative finanzielle Konsequenzen ergeben.
Es gibt es mehrere Arten der Dienstunfähigkeitsklausel:
allgemeine Dienstunfähigkeit
Ist die versicherte Person Beamter im öffentlichen Dienst, so gilt sie als berufsunfähig, wenn sie – vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze – aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird.
spezielle Dienstunfähigkeit
Für einige Beamtengruppen besteht neben dem Absicherungsbedarf des allgemeinen Dienstunfähigkeitsrisikos auch Bedarf zur Absicherung weitergehender Risiken. Dies ist nur über diese spezielle Dienstunfähigkeit möglich:
Dienstunfähigkeit mit Vollzugsdienstunfähigkeitsklausel
Für Vollzugsdienstbeamte (Polizei, Zoll) reicht die Absicherung der allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht aus. Vollzugsdienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für seinen Dienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt.
Dienstunfähigkeit mit Feuerwehrdienstunfähigkeitsklausel
Auch Berufsfeuerwehrbeamte sind speziellen Risiken ausgesetzt, gegen die sie sich durch den Abschluss der Feuerwehrdienstunfähigkeitsklausel absichern können. Dies ist für die Beamten der Bundesländer möglich, die eine spezielle Feuerwehrdienstunfähigkeit definiert haben (nicht beim Bund und in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Ein Beamter des Einsatzdienstes der Feuerwehr ist dienstunfähig, wenn der er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt.
Dienstunfähigkeit mit Dienstunfähigkeitsklausel für Berufs-/Zeitsoldaten
Berufs- und Zeitsoldaten sind zwar keine Beamten, können aber ebenfalls dienstunfähig werden. Soldaten ohne die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel sind nur gegen die finanziellen Folgen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit versichert.
Deshalb ist eine Berufsunfähigkeit für Beamte nicht ausreichend!
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